Urteil des Landgerichts Bamberg vom 22. Februar 2011
Az: 1 HK O 8/10
Die Zahlungsklage der N-ERGIE AG gegen einen Gaskunden wird abgewiesen.
Der Beklagte wurde seit 2002 mit Erdgas zu dem Preismodell "Ideal M" beliefert. Erstmalig widersprach er im September 2005 den Gaspreiserhöhungen und leistete Zahlungen auf Basis des bis zum 01.09.2005 geltenden Arbeitspreises.
Der "Ideal M" ist ein Sondervertrag. In den allgemeinen Vereinbarungen des Vertrages ist unter Ziffer 3 folgende Bedingung zur Preisänderung formuliert:
"Sollte Gesetze oder sonstige Rechtsnormen die Wirkung haben, dass die Kosten der Exploration, der Produktion, des Imports, des Bezugs, der Fortleitung, der Verteilung oder der Abgabe von Erdgas unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, ist die N-ERGIE gerechtigt, die Preise entsprechend anzupassen (Preisanpassung).
Im übrigen ist die N-ERGIE berechtigt, die Preise zu ändern. Die Preisänderung wird durch die N-ERGIE rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben. Einer besonderen Benachrichtigung des Auftraggebers bedarf es nicht. Der Auftraggeber hat das Recht, bei dieser Preisänderung den Erdgasliefervertrag mit zweiwöchiger Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung außerordentlich schriftlich zu kündigen."
Die Preisänderungsklausel hält einer Inhaltskontrolle gemäß §307 BGB nicht stand und ist somit unwirksam. Ebenso steht der N-ERGIE kein Preisänderungsrecht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu. Die Gaspreiserhöhungen erfolgten ohne Rechtsgrund.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hatte N-ERGIE die Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat hierfür jedoch seine Zustimmung verweigert.
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