Anerkenntnis-Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Januar 2011
Az: 3 C 377/10
Flexstrom wird verurteilt, dem Kunden bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus von 125 Euro zu zahlen.
Der Kunde wurde vom 01.04.2009 - 31.03.2010 von Flexstrom beliefert. Gekündigt hatte der Kunde den Vertrag mit Schreiben am 22. Dezember 2009 zum 01.04.2010.
Flexstrom verweigerte - bezugnehmend auf Ziffer 7.3 der AGB - die Auszahlung der Prämie mit der Begründung, dass die Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen wurde.
Unter Ziffer 7.3 in der Fassung von Februar 2009 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es:
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit Flextrom schließen, bietet Ihnen Flexstrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden."
Diese Klausel, so das Amtsgericht, ist missverständlich und somit unwirksam:
"... Will die Beklagte [Anm. Flexstrom] ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken..."
Download Urteil Amtsgericht Tiergarten vom 24. Januar 2011 - Az: 3 C 377/10
Weiteres: Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
Segment-ID: 11586