Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. April 2011

Az: 5 HK O 36/09

Die Zahlungsklage der Stadtwerke Bad Kreuznach GmbH wird abgewiesen.

Der Beklagte wird von dem Stadtwerken mit Strom, Gas und Wasser beliefert. Streitgegenständlich in diesen Verfahren sind die Lieferverträge für 2 Verbrauchsstellen. Im November 2004 wurden für die eine Verbrauchsstelle das "Kreuznacher Energie-Paket" (10 % Rabatt auf Strom- und Gaspreis, 24 Monate Laufzeit) und für die andere Verbrauchsstelle der Vertrag "Kreuznacher Stadt-Gas" neu vereinbart.

Der Kunde widersprach nach den Erhöhungen den Strom-, Gas- und Wasserpreisen der Stadtwerke und kürzte die Zahlungen.

Die Strom- und Gaslieferverträge sind Sonderverträge. Die darin verwendeten Preisänderungsklauseln sind gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Stadtwerke haben somit keinen Zahlungsanspruch auf die geltend gemachten Forderungen, soweit sie über die im November 2004 vereinbarten Preise hinausgehen.

Zu dem Streit über die Berechtigung der Stadtwerke zur Erhöhung des Wasserpreises führt das Landgericht aus:

"...
Die Kammer hat die Frage offen gelassen, da angesichts der bisher nicht ordnungsgemäßen Abrechnung nicht ersichtlich ist, ob der Klägerin der geltend gemachte Betrag überhaupt zusteht.
..."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist am OLG Koblenz unter dem Aktenzeichen U 570/11 Kart anhängig.

 Download Urteil Landgericht Bad Kreuznach vom 14. April 2011 - Az: 5 HK O 36/09 

Im Forum: Diskussion und Kommentierung

Segment-ID: 11731