Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Januar 2011
Az: 25 O 247/11
Die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen die von der energiehoch3 GmbH verwendeten AGB-Klauseln ist erfolgreich.
Die streitgegenständlichen Klauseln betreffen die Preisänderungen in den Strom- und Gaslieferverträgen. Das Landgericht urteilt, dass diese die Kunden unangemessen benachteiligen und somit gemäß §307 BGB unwirksam sind.
Zu dem ausschließlichen Versand der Preisänderungsmitteilung per E-Mail führt das Gericht u.a. aus (S.9) :
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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nämlich derzeit noch nicht von einer Gleichwertigkeit von E-Mail und Brief auszugehen. Im Vergleich zu einer E-Mail bietet der Brief dem Kunden nämlich eine deutlich höhere Sicherheit.
Zunächst einmal besteht bei E-Mails stets die Gefahr, dass sie im Spam-Verdacht landen und dementsprechend von dem Kunden überhaupt nicht wahrgenommen werden.
Darüber hinaus besteht bei E-Mails auch eine deutlich höhere Gefahr, dass sie im Übertragungswege verändert werden und dementsprechend nicht so zum Empfänger gelangen, wie sie abgesendet wurden. Einzig wenn eine gesicherte E-Mail-Übertragung wie eine qualifizierte elektronische Signatur gewählt wird, hat der Kunde die Sicherheit, dass die E-Mail tatsächlich von demjenigen herrührt, der aus ihr als Absender hervorgeht, und dass sie auch nicht inhaltlich verändert wurde. Eine derartige gesicherte E-Mail-übertragung sieht die Beklagte jedoch in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht vor.
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Denn auch wenn sich die E-Mail als Kommunikationsmedium weitestgehend durchgesetzt hat, so ist ein tägliches Abholen der Nachrichten insbesondere bei älteren Personen, noch nicht der Regelfall.
Jedoch schließen auch diese Personen (ggfs. unter Zuhilfenahme Dritter) Online-Verträge ab, da mittlerweile allgemein bekannt ist, dass derartige Verträge günstiger sind. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass sie mit dem Internet vollumfänglich vertraut sind.
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Berufung: Urteil Oberlandesgericht Hamm vom 22. November 2011 - Az: I-19 U 51/11
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