Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. November 2010

Az: 22 S 147/10

Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!

In der Berufung wird das erstinstanzliche Urteil des Amtsgericht Neuss vom 05.05.2010 - Az: 79 C 4143/09 teilweise abgeändert.

Erstmalig hatte die Gaskundin gegen die Gaspreiserhöhungen im Januar 2005 Widerspruch erhoben und schriftlich erklärt, das sie künftige Zahlungen unter Vorbehalt leistet. Mit dieser Klage fordert die Kundin von der Energieversorgung Dormagen  die Rückerstattung der zu Unrecht gezahlter erhöhter Gaspreise in den Jahren 2005 bis 2008 ein.

Unstrittig ist inzwischen für beide Parteien, dass die in dem Sondervertrag verwendete Klausel gemäß §307 BGB unwirksam ist. Das Landgericht bestätigt den Rückforderungsanspruch für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008. Der Betrag für 2005 ist verjährt.

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Revision: Beschluss BGH vom 7. Juni 2011 - Az: VIII ZR 333/10

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