Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 02. August 2011
Az: 3 C 6/11
Die Zahlungsklage der GASAG gegen einen "Vario 2"-Kunden wird abgewiesen.
Das Amtsgericht hat entschieden, dass der Sondervertrag des Kunden nicht wirksam gekündigt wurde. Das Umstellungsschreiben im November 2006 der GASAG ist nicht als Kündigung zu werten. Dem "Musterschreiben" ist nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass der bisherige Gasliefervertrag beendet und der Kunde danach im Rahmen der Grundversorgung beliefert werden solle.
Zugleich urteilte das Gericht auch, dass die Preisanpassungsklausel der GASAG in deren AGB (Stand 01.05.2005) unwirksam ist. Die Gasag hatte keine Recht, die Gaspreise zu ändern und somit fehlt es an einen Zahlungsanspruch.
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