Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Juli 2011

Az: 9 O 59/10

Die Rückforderungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Entega ist erfolgreich.

Zwischen den Parteien besteht seit Oktober 1979 ein Gasliefervertrag, welcher mit "Sonderpreisregelung B2" überschrieben ist. Die in dem Sondervertrag enthaltene Preisänderungsklausel ist gemäß § 307 BGB unwirksam.

Das Landgericht bestätigt, dass die WEG einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Entgelte für die Zeit ab Januar 2008 erhaltenen Gaslieferungen hat. Zahlungen der WEG, die über den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis von 1,28 ct/KWh (2,50 Pf/kWh) hinaus gingen, sind ohne Rechtsgrund erfolgt.

Das Urteil ist rechtskräftig. Berufung wurde nicht eingelegt.

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