Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. August 2011

Az: 2 S 43/11

Die Berufung des Gaskunden gegen das Urteil AG Grünstadt vom 29.12.10 - Az: 3 C 82/10 ist erfolgreich. Die Zahlungsklage der Pfalzgas wird abgewiesen.

Der Vater des Beklagten hatte mit der Pfalzwerke AG - Rechtsvorgängerin der Pfalzgas - im Januar 1998 einen Versorgungsvertrag für die Gaslieferung "621 Haushalt" abgeschlossen. In diesem Vertrag wird darauf hingewiesen, das der Tarif einem Sonderabkommen unterliegt.

Mit Schreiben vom 05. November 2006 widersprach der Gaskunde den Gaspreiserhöhungen und beglich die Rechnung der Pfalzgas vom 18. Oktober 2006 (Verbrauchszeitraum 01.10.2005 - 05.10.2006) nur teilweise. Im gleichen Schreiben bat er, die Anschrift auf seinen Namen umzustellen, da 2004 ein Besitzerwechsel stattgefunden hat. Pfalzgas legte in der streitgegenständlichen Abrechnung die Preise der "visavi Sondervereinbarung" zu Grunde.

Das Landgericht urteilt, dass auf den Vertrag und den Preisen von 1998 abzustellen ist. Dieser ursprüngliche Vertrag ist ein Sondervertrag. Die AVBGasV sind gemäß § 305 BGB nicht wirksam als AGB einbezogen worden. Somit fehlt es an einem wirksamen Preisänderungsrecht.

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Revision: Beschluss BGH vom 24. April 2012 - Az. VIII ZR 278/11

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