Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. September 2011

Az: 3 O 266/09

Die Zahlungsklage der Süwag wird abgewiesen. Die Widerklage des Gaskunden auf Rückzahlung zuviel gezahlte Entgelte ist teilweise erfolgreich.

Streitgegenständlich in diesen Verfahren sind mehrere Verbrauchsstellen des Gaskunden. Der Unternehmer schloss 1996 bzw. 1997 mit der REW - Rechtsvorgängerin der Süwag - die Gaslieferverträge "Sonderpreisregelung" bzw. "Sonderpreisregelung Tarifschlüssel 8550" ab.

Mit Schreiben vom 15. November 2006 widersprach er den Gaspreiserhöhungen und leistete Zahlungen nach Ansicht der Süwag unvollständig.

Unter Ziffer 4 der AGB dieser Sonderverträge ist folgende Preisänderungsklausel abgedruckt:

"Die REW (Rechtsvorgängerin der Klägerin) behält sich vor, den Arbeitspreis und/oder  den Grundpreis zu ändern, wenn sich die für die Preisbildung maßgebenden Faktoren, insbesondere der Einkaufspreis, ändern. Preisänderungen werden aufgrund individueller Benachrichtigung des Kunden oder nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam."

Diese Klauseln sind gemäß § 307 BGB unwirksam. Somit fehlt dem Gasversorger das Recht die Preise zu ändern. Zahlungsanspruch hat die Süwag nur auf die ursprünglich 1996/1997 vereinbarten Preise.

Das Landgericht bestätigt den Rückforderungsanspruch des Gaskunden für die Jahre 2007 bis 2009, da diese Zahlungen mangels vertraglicher Vereinbarung ohne Rechtsgrund erfolgten. Ansprüche davor (bis einschließlich 2006) sind verjährt.

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