Urteil des Amtsgerichts Lichtenfels vom 15. Juli 2011
Az. 2 C 290/10
Zahlungsklage von E.ON Bayern gegen einen Gaskunden wird abgewiesen. Der Kunde widersprach den Gaspreiserhöhungen ab Juli 2005 bis 2009 und kürzte in diesen Zeitraum die Zahlungen.
Im Dezember 2002 schloss der Beklagte mit der Fränkischen Gaslieferung mbH (Rechtsvorgängerin E.ON Bayerns) einen Vertrag über die Versorgung von Erdgas zu Sonderbedingungen. Dem Vertrag wurden die Preisrichtlinien für die Erdgasversorgung von Sondervertragskunden beigefügt.
Ziffer 4.4 dieser Richtlinie der FGL lautet:
"Ändern sich die "Preisrichtlinien" während eines Abrechnungsjahrs, können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagsbeträge ohne gesonderte Ablesung mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. Bei der Jahresendabrechnung kann der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet werden, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen aufgrund der für die jeweiligen Abrechnungsgruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden."
Diese Vertragsklausel ist gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich ist und die Kunden deswegen unangemessen benachteiligt.
Ebenso steht E.ON Bayern kein Recht zur einseitigen Tariferhöhung aufgrund der AVBGasV zu, da diese nicht Bestandteil des Gasliefervertrages wurde. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung schließt das Amtsgericht aus. Somit hatte E.ON Bayern kein Preisänderungsrecht.
Ergänzung am 08. Februar 2012: Urteil ist rechtskraftig. Die Berufung am LG Coburg (Az: 33 S 51/11) wurde zurückgezogen.
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