Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. April 2011
Az: 4 O 1722/10
Die Rückforderungsklage eines Stromkunden gegen die envia Mitteldeutsche Energie AG ist erfolgreich. Die Klage auf Feststellung, dass die Kündigung des Wärmespeicherstrom-Vertrages durch den Energieversorgers unwirksam war, hatte keinen Erfolg.
Das Einfamilienhaus des Klägers wird mit einer elektrischen Wärmespeicherheizung beheizt. Zu diesem Zwecke schloss er 1996 mit der WESAG (Rechtsvorgängerin der enviaM) einen Wärmespeicherstrom-Sondervertrag ab. Erstmalig widersprach der Kunde den Preiserhöhungen mit Schreiben im Februar 2006 und leistete die Zahlungen unter Vorbehalt in Höhe des Preises von September 2003, zuzüglich 2 % Sicherheitsaufschlag.
Das Landgericht bestätigt den Rückforderunganspruch von ~ 2.120 € auf Basis der ursprünglich vertraglich vereinbarten Preise von 1996. Die in dem Sondervertrag verwendete Preisanpassungsklausel ist gemäß § 307 BGB unwirksam. Ebenso kann sich enviaM nicht auf die AVBEltV berufen, da Kunde und Energieversorger einen Sondervertrag geschlossen haben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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