Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Dezember 2011
Az. 4 S 216/11
In der Berufung gegen das Urteil des AG Dresden vom 01.03.11 - Az: 104 C 8023/10 scheiterte die Zahlungsklage des Gasversorgers.
Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass in dem Sondervertrag eine unwirksame Preisänderungsklausel enthalten ist. Die beklagten Gaskunden hatten in ihrem Widerspruchschreiben 2007 formuliert, dass sie einen Arbeitspreis von 3,83 ct/kWh bzw. 3,93 ct/kWh für angemessen akzeptierten. Die Stadtwerke waren der Ansicht, dass diese Schreiben ein deklaratorisches Anerkenntnis in Bezug auf einen Arbeitspreis von 3,83 Ct/ kWh beinhaltet.
Das Landgericht urteilt, dass es für eine Preisneuvereinbarung einer einvernehmlichen Einigung auf einen neuen Arbeitspreis bedurfte. An dieser fehlte es. Der Preis von 3,83 ct/kWh war ein Angebot, welches der Gasversorger nicht angenommen hatte.
Download Urteil Landgericht Dresden vom 22. Dezember 2011 - Az: 4 S 216/11
Segment-ID: 12430