Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 28. September 2011
Az: 1 C 1219/11
Flexstrom wird verurteilt, dem Kunden bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus von 125 Euro bei der Endabrechnung zu berücksichtigen.
Der Kunde wurde vom 01. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 von Flexstrom beliefert. Gekündigt hatte der Kunde den Vertrag per Email am 28. April 2010 zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit.
Flexstrom verweigerte bei der Schlussrechnung die Verrechnung des Aktionsbonus mit der Begründung, dass die Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen wurde.
Dem Kunden wurde bei Vertragschluss die AGB in der Fassung von 2006 zugesandt. Unter 7.3. heißt es:
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt worden sein."
Bei der Auslegung der Klausel - so das Amtsgericht - ist davon auszugehen, dass der Kunde diese so versteht, dass der Aktionsbonus (nicht etwa "Treuebonus") ausgezahlt wird, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird.
FlexStrom verwies darauf, das die AGB in der Fassung von November 2008 den Zusatz unter 7.3. enthielten:
"...es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam"
Dazu heißt es im Urteil:
"... Wie bereits oben festgestellt kam die Klägerin [Anm. FlexStrom] entsprechend ihrer Beweislast nicht ausreichend dem Beweis nach ..., dass sie die AGB Stand November 2008 wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen hat. ... "
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