Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 12. Januar 2012

Az. 435 C 4905/11

Die Zahlungsklage der Städtische Werke Kassel gegen einen Gaskunden ist erfolgreich.

Das Amtsgericht ist der Ansicht, dass Gaspreise keiner Billigkeitskontrolle gemäß §315 BGB unterliegen, da die Klägerin keine Monopolstellung mehr hat. Der Kunde kann sich zeitnah von einem anderem Gasversorger beliefern lassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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