Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 22. März 2012
Az: 51 C 227/11
In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Schwetzingen klagte die Flexstrom AG eine Restforderung in Höhe von 125,00 € gegen einen Kunden aufgrund einer Jahresabrechnung ein.
Der Kunde rechnete gegen diese Forderung mit seinem Anspruch auf Auszahlung des Aktionsbonus in Höhe von 125,00 € auf. Der Stromlieferungsvertrag endete aufgrund Kündigung des Kunden nach genau 1 Jahr.
Das Amtsgericht Schwetzingen wies die Klage der Flexstrom AG ab und stellte in seinen Urteilsgründen fest, dass dem Kunden der Anspruch auf Auszahlung des Aktionsbonus zusteht, so dass der Kunde gegen die Forderung der Flexstrom AG aufrechnen konnte.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung eines Aktionsbonus in AGB wirksam ist, also möglich ist. Allerdings erklärte es den Regelungsteil der AGB-Klausel, welcher die Voraussetzung für die Gewährung des Bonus regelt (= Satz 2 der Klausel 7.3. der AGB vom 04.11.2008) für unwirksam, weil diese Regelung unklar ist, denn der Durchschnittskunde könne die Klausel auch so verstehen, dass er den Bonus erhält, wenn der Vertrag 12 Monate lang ungekündigt durchgeführt worden ist. Allenfalls ein Jurist könne erkennen, dass der Bonus erst dann gewährt werden solle, wenn der Vertrag länger als 1 Jahr gedauert habe.
Da der Klauselteil zum Aktionsbonus bei dem es um die Kündigung des Vertrags geht unwirksam ist, war nunmehr einzige noch wirksame Voraussetzung für die Gewährung des Bonus der Umstand, dass der Kunde Neukunde gewesen ist.
Das Urteil bestätigt, dass es sich lohnt den Aktionsbonus von der Flexstrom AG einzufordern
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