Urteil des Amtsgericht Kaiserslautern vom 20. Februar 2013
Az. 4 C 1840/11
Die Zahlungsklage der Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG wird abgewiesen. Die Widerklage (Rückforderungsanspruch auf Preisbasis von 1997) des Gaskunden ist erfolgreich.
Der Beklagte wurde seit März 1997 von den Stadtwerken mit Gas im Sondertarif SP1 beliefert. Erstmals widersprach der Beklagte den Preisänderungen mit Schreiben vom 13.03.2005 und kürzte die Zahlungen.
Das Amtsgericht stellt fest, dass die AVBGasV bzw. GasGVV kein wirksamer Bestandteil gemäß §305 BGB der AGB geworden sind. Die von den Stadtwerken vorgenommenen Preisänderungen sind somit unwirksam. Eine ergänzenden Vertragsauslegung, urteilt das Amtsgericht, kommt nicht Betracht.
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