Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. Dezember 2013
Az: 14 S 513/11
In der Berufung wird die Zahlungsklage der Stadtwerke Freising gegen das Urteil Amtsgericht Freisung vom 08.02.11 - Az: 5 C 141/10 abgewiesen.
Der Beklagte wurde mehrere Jahre zu einem Sondertarif mit Erdgas versorgt und dann von den Stadtwerken in einen Grundversorgungstarif umgestuft. Die ständigen Preiserhöhungen beanstandete er als unbillig überhöht und kürzte seine Abschlagszahlungen.
Mit der Klage verfolgen die Stadtwerke sowohl Zahlungsrückstände aus der Zeit, in welcher dem Kunden noch der Sondertarif berechnet wurde, als auch aus der Zeit, als er bereits zum allgemeinen Grundversorgungstarif versorgt wurde.
Das Gericht hat den Beklagten als einen Kunden, der zu Sonderbedingungen versorgt wurde, eingestuft. Ohne dessen ausdrückliche Zustimmung hätten die Freisinger Stadwerke Versorgungs GmbH diesen nicht in die Grundversorgung umstufen dürfen. Zwar hätten die Vertragspartner auch stillschweigend den Vertrag ändern können, dies hätte aber vorausgesetzt, dass die Stadtwerke eine Erklärung abgeben, durch die ein Wille auf Abänderung des Vertrages zum Ausdruck kommt. Die bloße Änderung des berechneten Tarifs reicht nicht, ebensowenig die stillschweigende Bezahlung der Rechnung.
Das Gericht urteilt, dass die allein auf §4 AVBGasV basierende Preisklausel unwirksam ist. Dies unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 21.03.2013 und in der Folge das Urteil des BGH vom 31.07.2013 - Az VIII ZR 162/09. Damit waren die Preiserhöhungen, denen der Kunde widersprochen hatte, unwirksam und die hierauf gestütze Klage unbegründet.
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