Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 3. April 2014

Az. 13 U 147/13

In der Berufung wird das Urteil des LG Hannover 30.07.13 - Az: 9 O 1/13 teilweise abgeändert.

Die Grundversorgerin E.ON Energie Deutschland GmbH kann für die streitgegenständlichen Verbrauchsstellen keine Stromsperren beim Netzbetreiber beantragen, da mit dem Kläger keine Stromlieferverträge zustande gekommen sind. Auch nicht konkludent, da der Kunde keinen Strom an den Abnahmestellen entnommen hat.

Ebenso hat die E.ON Energie Deutschland GmbH keinen Duldungsanspruch auf Stromsperrung, um Messstellen zu entfernen, die nur Kosten verursachen. E.ON Energie Deutschland GmbH ist zwar Grundversorger, aber nicht Netzbetreiber. Netzbetreiber ist die E.ON Avacon AG und somit Eigentümer der Messeinrichtigungen.

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